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§ 1 - Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung (ZollDKlZustAnO)
§ 1
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
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