§ 2 - Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung (ZollDKlZustAnO)

A. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2325 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-12-67 Beamte

§ 2


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2016 BPräsKldgZollVwAnO

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundeszollverwaltung vom 4. April 1957 (BGBl. I S. 369) außer Kraft.



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