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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung (1. PflKartVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 PflKartV § 31, § 2, § 3, § 5, § 8, § 18, § 19, § 25, § 27, § 30, § 33a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „, Basispflanzgut EWG" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture);
- 4.
- Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes)."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:- 1.
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
- a)
- stammt aus Mikrovermehrung,
- b)
- wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und
- c)
- darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;
- 2.
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus
- a)
- klonaler Selektion (A-Stamm),
- b)
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder
- c)
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der- 1.
- Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
- 2.
- Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,
- 3.
- Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.
(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus- 1.
- anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
- 2.
- Basispflanzgut,
- 3.
- Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Vorstufenpflanzgut" die Wörter „im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und" eingefügt.
- bbb)
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;".
- ccc)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist:
- a)
- Pectobacterium spp.,
- b)
- Dickeya spp.,
- c)
- Kartoffelblattrollvirus,
- d)
- Kartoffelvirus A,
- e)
- Kartoffelvirus M,
- f)
- Kartoffelvirus S,
- g)
- Kartoffelvirus X,
- h)
- Kartoffelvirus Y."
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:„(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
- 1.
- dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
- 2.
- für die Erzeugung von Basispflanzgut
- a)
- der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,
- b)
- der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst,
- c)
- der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst.
(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass- 1.
- auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
- 2.
- der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.
(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen."
- 4.
- In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.
- 5.
- In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.
- 6.
- In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" gestrichen.
- 7.
- In § 25 wird die Angabe „1.7" durch die Angabe „1.8" ersetzt.
- 8.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- c)
- Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe „1.12" durch die Angabe „1.13" ersetzt.
- 9.
- In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Art und Kategorie" durch die Wörter „Art, Kategorie und Klasse" ersetzt.
- 10.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kategorie" die Wörter „und die Klasse" eingefügt.
- 11.
- § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a Übergangsvorschrift
Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." - 12.
- Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | |||||
PBTC | PB | S | SE | E | A | B | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
1 | Fremdbesatz | |||||||
Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 | |
2 | Fehlstellen | |||||||
Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 | |||
3 | Krankheiten | |||||||
3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | |||||||
3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarz- beinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 |
3.1.2 | Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus- gereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegenge- blieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 |
1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. |
- 3.2
- Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
- Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.
- Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
- Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
1 Viruskrankheiten- 1.1
- Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
- 1.2
- Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe |
Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 |
PB | 0,5 | |
Basispflanzgut | S | 1,0 |
SE | 2,0 | |
E | 2,0 | |
Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 |
B | 10,0 |
- 1.3
- Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
- 1.3.1
- Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
- 1.3.2
- Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.
- 2.1
- Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
- 2.2
- Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | ||
PBTC | PB | S, SE, E | A, B | ||
v. H. des Gewichtes | |||||
2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 |
2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.3 | Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.4 | Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.5 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge- prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber- schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 |
2.2.6 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.7 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 |
2.2.8 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | 1,0 | 1,0 | 2,0 |
- 3 Sonstige Anforderungen
- 3.1
- Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
- 3.2
- Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein."
- 13.
- Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett
1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut- 1.1
- „EU-Norm"
- 1.2
- „Bundesrepublik Deutschland"
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
- Art
- 1.5
- Sortenbezeichnung
- 1.6
- Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3
- 1.7
- Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)
- 1.8
- Anerkennungsnummer
- 1.9
- „Verschließung. .." (Monat, Jahr)
- 1.10
- Angegebenes Füllgewicht
- 1.11
- Angegebene Sortierung
- 1.12
- Erzeugerland
- 1.13
- Zusätzliche Angaben
- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11
- 2.2
- „Bundessortenamt"
- 2.3
- Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
- 2.4
- Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 2.5
- Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 2.6
- „Nur für Versuchszwecke" ".
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. PflKartVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. PflKartVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 4 17. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 2 Satz ...
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