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Artikel 2 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (17. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
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