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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht (BAGElektrRvVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite
- www.bundesarbeitsgericht.de
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11846/a196110.htm