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Verordnung über die Nichtanwendung der MPG-TSE-Verordnung (MPGTSEVAnwV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

-
des § 5 Abs. 1 und 3, des § 14 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 5 Abs. 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Folgende Vorschriften der MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2842) sind nicht anzuwenden:

1.
§ 1 Abs. 1, soweit dieser sich auf Absatz 2 bezieht,

2.
§ 1 Abs. 2,

3.
§ 2.


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Die MPG-TSE-Verordnung gilt vom 1. April 1998 an wieder in der am 1. Januar 1998 maßgebenden Fassung, sofern nicht etwas anderes verordnet wird.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.