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Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (3. ElektroStoffVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission:

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4),

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6).

 
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