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§ 6 - Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)

V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2350 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 24.12.2015; FNA: 2126-9-19 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung



(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstellende Land aus. 2Die Bescheide können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sicherzustellen.

(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.

(3) 1Die Länder oder die von diesen beauftragten Stellen übersenden nach Erhalt des Auszahlungsbescheids unverzüglich einen Abdruck des Förderbescheids an das Bundesamt für Soziale Sicherung sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. 2§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Länder stellen sicher, dass die Gewährung der Fördermittel an die Krankenhausträger in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 6 KHSFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KHSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KHSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KHSFV Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 29.10.2020)
... Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für ... 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind. (3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Wird der Abdruck des Förderbescheids des Landes dem Bundesamt ...
§ 23 KHSFV Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 29.10.2020)
... Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 KHZG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
...  (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 PpSG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
...  (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für ... 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind. (3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 16 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von ...