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§ 8 - Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2350 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 24.12.2015; FNA: 2126-9-19 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.12.2015; FNA: 2126-9-19 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Auswertung der Wirkungen der Förderung
(1) 1Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat,
- 1.
- den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
- 2.
- Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt,
- 3.
- Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
- 4.
- aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden sind.
(2) 1Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel; das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern. 2§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. 2§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt die ihm von den zuständigen obersten Landesbehörden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die von den Ländern nach Absatz 3 Satz 1 übermittelten Unterlagen an die von ihm mit der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragte Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 29. Oktober 2020
Frühere Fassungen von § 8 KHSFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 2 Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 5 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394 |
aktuell | vor 01.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KHSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KHSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KHSFV Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 01.01.2020)
... des Förderverfahrens treffen und verlangen, dass die Unterlagen nach § 4 Absatz 2 und § 8 in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form übermittelt ...
§ 6 KHSFV Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 01.01.2020)
... 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des ...
§ 7 KHSFV Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln (vom 01.01.2020)
... 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 des ...
§ 17 KHSFV Auswertung der Wirkungen der Förderung (vom 29.10.2020)
... die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 KHZG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 4 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für ...
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 PpSG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... 1 Förderung nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend. § 18 Beteiligung der privaten Krankenversicherung Im ...
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