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§ 25 - Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2350 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 24.12.2015; FNA: 2126-9-19 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.12.2015; FNA: 2126-9-19 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 25 Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
(1) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel gewährt hat, die folgenden Angaben:
- 1.
- Angaben zu dem Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
- 2.
- bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten wurden,
- 3.
- die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist,
- 4.
- Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel,
- 5.
- aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, eingehalten worden sind und
- 6.
- aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands.
(2) 1Die Länder überprüfen durch geeignete Maßnahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachweises der Krankenhausträger. 2Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 25 KHSFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 6 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 |
aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 2 Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 |
aktuell | vor 29.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 KHSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KHSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KHSFV Förderungsfähige Kosten (vom 29.10.2020)
... ausmachen und 4. die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 . (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Vorhaben ...
§ 23 KHSFV Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 29.10.2020)
... Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, 4. die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder 5. die ... rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder 5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 6 KHPflEG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit es sich handelt,". 4. § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, ...
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 KHZG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... ausmachen und 4. die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 . (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Vorhaben können bei ... Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, 4. die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder 5. die ... rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder 5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des ... (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend. § 25 Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (1) Die ...
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