Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 KHSFV vom 29.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 KHSFV, alle Änderungen durch Artikel 2 KHZG am 29. Oktober 2020 und Änderungshistorie der KHSFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 KHSFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 12 KHSFV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Förderungsfähige Kosten


(1) Gefördert werden können

1. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit

a) 4.500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten,

b) 6.000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten,

c) 8.500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten,

d) 12.000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten,

höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, bei vollständiger Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts die Kosten der Schließung,

2. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 die Kosten für die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,

3. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorhabens, auch die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,

(Text alte Fassung)

4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen sowie die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen; für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent der beantragten Fördermittel verwendet werden,

(Text neue Fassung)

4. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen und die Kosten für die erforderlichen personellen Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent der beantragten Fördermittel verwendet werden,

5. bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten.

(2) § 2 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen handelt.

(3) § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)