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Änderung § 17 KHSFV vom 01.01.2019
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§ 17 KHSFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 17 KHSFV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Auswertung der Wirkungen der Förderung |
(1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2020, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat, 1. den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens, 2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt, 3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel, 4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden sind und 5. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. (2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend. |
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