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Änderung § 18 KHSFV vom 29.10.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 KHSFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 18 KHSFV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Beteiligung der privaten Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

1 Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.

(Text neue Fassung)

1 Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.

(heute geltende Fassung) 

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