Tools:
Update via:
Änderung § 18 KHSFV vom 29.10.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 KHSFV, alle Änderungen durch Artikel 2 KHZG am 29. Oktober 2020 und Änderungshistorie der KHSFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 KHSFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung | § 18 KHSFV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Beteiligung der privaten Krankenversicherung | |
(Text alte Fassung) 1 Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen. | (Text neue Fassung) 1 Im Fall einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11853/al112438-0.htm