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Änderung § 24 KHSFV vom 29.10.2020
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§ 24 KHSFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung | § 24 KHSFV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln |
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. 2 Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die gewährten Fördermittel zurückfordern. 3 § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend. |
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