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Änderung § 21 KHSFV vom 29.12.2022

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§ 21 KHSFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 21 KHSFV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung


(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. November 2018 abzüglich des Betrags nach Absatz 3 ergeben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Förderung. 2 Zur Vorbereitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstützung externer Sachverständiger bedienen.

(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt bis zum 31. Dezember 2020 die ihm bis zum 31. Dezember 2023 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Förderung und zur Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser nach § 14b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 2 Zur Vorbereitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstützung externer Sachverständiger bedienen. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung aktualisiert die Förderrichtlinien um den nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgelegten weiteren Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung.

(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt bis zum 30. Juni 2023 die ihm bis zum 31. Dezember 2025 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an.

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum 31. März 2022 mit Stand vom 31. Dezember 2021 und anschließend jährlich bis zum 31. März jeweils mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres die folgenden Angaben:

1. die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,

2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie

3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.

2 Im Fall von Satz 1 Nummer 3 sind die Fördermittel für Vorhaben und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind, gesondert auszuweisen. 3 Die veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu den betroffenen Vorhaben haben.

(5) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechtigt ab dem 1. Januar 2021 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwendige Eignung verfügen, festzustellen, ob informationstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz erfüllen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung entwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2020 ein Schulungsprogramm, welches es kostenlos auf seiner Internetseite bereitstellt. 3 Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter bedienen.

(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger bei der Zahlung des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt.



(heute geltende Fassung)