Tools:
Update via:
Änderung § 16 KHSFV vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 KHSFV, alle Änderungen durch Artikel 5 PpSG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie der KHSFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 KHSFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 16 KHSFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln |
(1) 1 Das Bundesversicherungsamt macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. 2 Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. 3 Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend. (2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11853/al69038-0.htm