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Änderung § 9 KHSFV vom 01.01.2020
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§ 9 KHSFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 9 KHSFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bewirtschaftung der Fördermittel | |
(Text alte Fassung) 1 Die vom Bundesversicherungsamt aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. 2 Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. 3 Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. | (Text neue Fassung) 1 Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. 2 Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. 3 Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. |
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