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Änderung § 10 KHSFV vom 01.01.2020

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§ 10 KHSFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 10 KHSFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beteiligung der privaten Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.

(Text neue Fassung)

1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.