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Änderung § 10 KHSFV vom 01.01.2020
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§ 10 KHSFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 10 KHSFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Beteiligung der privaten Krankenversicherung | |
(Text alte Fassung) 1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen. | (Text neue Fassung) 1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen. |
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