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§ 1 - Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-210 Beamte
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Anordnung regelt die Durchführung

1.
der Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge),

2.
des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,

3.
der Versorgungslastenteilung,

4.
der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im Folgenden G 131 genannt),

5.
weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 stehen,

6.
der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 5 genannten Bereichen.



 

Zitierungen von § 1 BeamtVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BeamtVZustAnO Sachliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe der §§ 1 und 2 obliegt, 5. Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der ...
§ 8 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt oder obliegen würde. ... zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte. (3) Bei ... 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, ...
§ 11 BeamtVZustAnO Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 1 bis 10 stehen
§ 14 BeamtVZustAnO Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen
... wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch ... Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung ...