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§ 1 - Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-210 Beamte
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-210 Beamte
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Diese Anordnung regelt die Durchführung
- 1.
- der Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge),
- 2.
- des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
- 3.
- der Versorgungslastenteilung,
- 4.
- der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im Folgenden G 131 genannt),
- 5.
- weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
- 6.
- der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 5 genannten Bereichen.
Zitierungen von § 1 BeamtVZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BeamtVZustAnO Sachliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe der §§ 1 und 2 obliegt, 5. Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der ...
§ 8 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt oder obliegen würde. ... zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte. (3) Bei ... 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, ...
§ 14 BeamtVZustAnO Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen
... wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch ... Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung ...
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