Diese Anordnung regelt die Durchführung
- 1.
- der Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge),
- 2.
- des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
- 3.
- der Versorgungslastenteilung,
- 4.
- der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im Folgenden G 131 genannt),
- 5.
- weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
- 6.
- der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 5 genannten Bereichen.
§ 8 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung ... das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt oder obliegen würde. ... zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte. (3) Bei ... 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, ...