§ 13 - Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-210 Beamte
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§ 13 Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die anfordernde Landesbehörde ihren Sitz hat.

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Zitierungen von § 13 BeamtVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BeamtVZustAnO Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen
... wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch ... wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für ...


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