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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden insbesondere in den Bereichen der Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, der Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, der Benutzerbetreuung sowie der Bestandserhaltung ausgebildet. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenzen, sind zu fördern.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre Fähigkeiten und Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
(3) Die Inhalte der Ausbildung werden in praktischen Ausbildungsphasen (Praktika) und in theoretischen Ausbildungsphasen (Fachstudien) vermittelt.
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