Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|

§ 5 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt. Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:

1.
Kenntnisse in deutscher Geschichte, insbesondere in der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, und über die Grundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland,

2.
die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigenständigen Gedankenführung und zum korrekten sprachlichen Ausdruck,

3.
Konzentrationsfähigkeit und Präzision.

(2) Jeder Leistungstest wird mit Rangpunkten bewertet.