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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 6 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem fünfminütigen Referat und einem 15- bis 20-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Referat und Einzelgespräch dienen auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2) Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab und wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission hierzu Fragen gestellt werden.
(3) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers.
(4) Das Referat, das Einzelgespräch mit der Auswahlkommission und die persönliche Eignung werden gesondert mit Rangpunkten bewertet.
(5) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
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