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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens
(1) In der Abschlussbesprechung setzt die Auswahlkommission für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fest.
(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich durch Addition der Rangpunkte der drei schriftlichen Leistungstests, der Rangpunkte des Referates und des Einzelgesprächs sowie der Rangpunkte, die für die persönliche Eignung vergeben werden. Dabei werden die Bewertungen der drei schriftlichen Leistungstests und des Referates einfach, die Bewertungen des Einzelgesprächs und der persönlichen Eignung zweifach gewichtet.
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer ein Gesamtergebnis von mindestens 68 Punkten erreicht hat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/a196326.htm