Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|

§ 7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens



(1) In der Abschlussbesprechung setzt die Auswahlkommission für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fest.

(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich durch Addition der Rangpunkte der drei schriftlichen Leistungstests, der Rangpunkte des Referates und des Einzelgesprächs sowie der Rangpunkte, die für die persönliche Eignung vergeben werden. Dabei werden die Bewertungen der drei schriftlichen Leistungstests und des Referates einfach, die Bewertungen des Einzelgesprächs und der persönlichen Eignung zweifach gewichtet.

(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer ein Gesamtergebnis von mindestens 68 Punkten erreicht hat.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed