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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 15 Inhalt der Praktika
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
- 1.
- die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
- 2.
- die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,
- 3.
- die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
- 4.
- die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
- 5.
- die archivarischen Arbeitstechniken.
(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
- typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten,
- 2.
- an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und
- 3.
- Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.
Zitierungen von § 15 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GArchDVDV Prüfungsleistungen während der Fachstudien (vom 30.06.2017)
... an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im ...
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