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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 19 Prüfungsamt
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
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Zitierungen von § 19 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 GArchDVDV Mündliche Prüfung (vom 30.06.2017)
... Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 19 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Prüfungskommission bewertet die ...
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