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GArchDVDV
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§ 19
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015
BGBl. I S. 2478
(
Nr. 54
); aufgehoben durch
Artikel 3
V. v. 23.04.2019
BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6
Beamte
2 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 18
←
→
§ 20
§ 19 Prüfungsamt
§ 19 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
§ 18
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§ 20
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Zitierungen von
§ 19 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 26 GArchDVDV Mündliche Prüfung
(vom 30.06.2017)
... Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
§ 19 Absatz 2
bleibt unberührt. (4) Die Prüfungskommission bewertet die ...
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