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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 21 Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

2.
fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.