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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 21 Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
- 1.
- gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
- 2.
- fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/a196340.htm