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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 25 Klausur



(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:

1.
Archivwissenschaft,

2.
allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,

3.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,

4.
ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,

5.
Archivtechnik,

6.
archivarische Rechtskunde,

7.
Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes.

(2) Für die Bearbeitung der Klausur werden vier Zeitstunden angesetzt. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausur gilt als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.

(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll, in dem sie oder er Folgendes vermerkt:

1.
die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe der Klausur,

2.
Unterbrechungszeiten,

3.
in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie

4.
besondere Vorkommnisse.

Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.

(5) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 27 vor, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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Zitierungen von § 25 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 GArchDVDV Mündliche Prüfung (vom 30.06.2017)
... stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete. Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden ...
§ 29 GArchDVDV Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
... nach § 24 mit 20 Prozent, 5. die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Prozent und 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung ...