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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
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§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, die Laufbahnprüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Einstellungsbehörde

1.
bestimmt, wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt wird,

2.
entscheidet, inwieweit die bereits abgelieferten Teile der Laufbahnprüfung gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob

1.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt werden kann,

2.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



 

Zitierungen von § 27 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GArchDVDV Klausur
... Anwärterinnen und Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 27 vor, gilt die versäumte Zeit als ...