Tools:
Update via:
Änderung § 8 GArchDVDV vom 30.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArchDÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der GArchDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 GArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 8 GArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Auswahlkommission | |
(1) 1 Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Einstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. 2 Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission besteht aus 1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie | |
(Text alte Fassung) 2. je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer. (3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. | (Text neue Fassung) 2. je einer oder einem Angehörigen des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer. (3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. |
(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teils. 2 Sie legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/al62170-0.htm