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Änderung § 18 GArchDVDV vom 30.06.2017

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§ 18 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 18 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Bewertung der Praktika


(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für jede Ausbildungsphase.

(2) 1 Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Im Praktikum IV erstellt die Einstellungsbehörde vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.


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