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Änderung § 18 GArchDVDV vom 30.06.2017
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§ 18 GArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 18 GArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Bewertung der Praktika | |
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für jede Ausbildungsphase. (2) 1 Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Im Praktikum IV erstellt die Einstellungsbehörde vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. | (Text neue Fassung) (3) 1 Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. |
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