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Änderung § 22 GArchDVDV vom 30.06.2017
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§ 22 GArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 22 GArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine | |
(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Einstellungsbehörde setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2 Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Ausbildungsstelle setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2 Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter. |
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