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Änderung § 22 GArchDVDV vom 30.06.2017

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§ 22 GArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 22 GArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine


(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Einstellungsbehörde setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2 Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Ausbildungsstelle setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2 Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.