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Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 4 A. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-209 Beamte
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Eingangsformel



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 12. November 2015 (BGBl. I S. 2007),

-
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie

-
§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)

an:


§ 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/ Applicant - übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft

1.
Maßnahmen des Vorstands,

2.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,

3.
die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und

4.
missbilligende Äußerungen.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/ Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Leitung des Betriebs Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.


§ 2 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts



(1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten werden der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.


§ 3 Vorbehaltsklausel



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2016 DTAGÜbertrAnO



Schlussformel



Deutsche Telekom AG

Vorstand

Christian Illek