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§ 3 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 3



(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
der Name des Schiffes;

1a.
soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

2.
gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

6.
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

7.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

8.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

9.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

10.
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;

11.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

12.
die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 3 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlRV
... Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben. (2) Ferner sind anzugeben:  ... das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird. (3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben ...
§ 16 FlRV
... vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen. (2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes ... 4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale. (3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt ...
§ 20 FlRV (vom 05.04.2017)
... Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. (2) Der Antrag muss ferner enthalten 1. ...
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013)
... der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des ... 3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die ... und die Nummer des Flaggenzertifikats, 4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz 1" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden aa) ...