§ 5b
(1) Sind die Nachweise des §
5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des §
2 Absatz 1 Nummer 3 des
Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach §
5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.
(3) Die Anzeige nach §
2 Abs. 3 des
Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr.
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.
Frühere Fassungen von § 5b FlRV
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interne Verweise§ 3 FlRV (vom 01.01.2013) ... des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 ...
§ 17 FlRV (vom 01.01.2013) ... ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht ...
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013) ... § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person, 3. bei Schiffen, für die ein ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
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