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§ 16 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
- 1.
- die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
- 2.
- die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
- 3.
- die Motornummer,
- 4.
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 16 FlRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FlRV
... den gleichen Zeitraum verlängert. (2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben ...
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