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§ 20 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 20
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
- 1.
- wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
- a)
- die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und
- b)
- die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
- 4.
- die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
- 5.
- die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
- 6.
- die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
- 7.
- die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
- 2.
- zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
- 3.
- zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
- 4.
- zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
- 5.
- zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;
- 6.
- zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 178 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 20 FlRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 178 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 FlRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... Brutto- registertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 1.722 6 Genehmigung zur Führung einer ... 10.000 oder mehr als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 12.282 7 Genehmigung zur Führung einer ... einschließlich 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 1.002 8 Genehmigung zur Führung einer ... 10.000 oder mehr als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 6.282 9 Bescheinigung über die ... der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale ... Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 178 SchriftVG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... In § 20 Absatz 3 Nummer 2 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 562 der Verordnung vom 31. August ...
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... ersetzt. 9. § 19 wird aufgehoben. 10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt: ... nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen." 11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a (1) Für ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Brutto- registertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 1.722 6 Genehmigung zur Führung einer ... 10.000 oder mehr als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 12.282 7 Genehmigung zur Führung einer ... einschließlich 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 1.002 8 Genehmigung zur Führung einer ... oder mehr als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 6.282 9 Bescheinigung über die Erledigung ... der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale ... Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für ...
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