§ 27 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 27


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

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Zitierungen von § 27 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025)
... in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128 11 Genehmigung zur Führung einer anderen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128 11 Genehmigung zur Führung einer anderen ...


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