§ 20a
(1) Für den Nachweis nach §
7 Absatz 2 Satz 4 des
Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des §
7 Absatz 2 Satz 1 des
Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.
Frühere Fassungen von § 20a FlRV
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Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... registertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12.282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen ... 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6.282 9 Bescheinigung über die Erledigung der ... zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale ... ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung ... 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen." 11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a (1) Für den Nachweis nach § 7 ... 11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a (1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12.282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen ... 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6.282 9 Bescheinigung über die Erledigung der ... zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale ... ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für ...
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