Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 FlRV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeVerkuVersRÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der FlRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.

(Text neue Fassung)

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.


Anzeige