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Änderung § 10 FlRV vom 04.07.2013
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§ 10 FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 10 FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins. | (Text neue Fassung) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins. |
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