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Änderung § 5b FlRV vom 04.07.2013
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§ 5b FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 5b FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5b | |
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung. | (Text neue Fassung) (2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung. |
(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr. | |
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft mit. | (4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit. |
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