2. - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Vierter Abschnitt Register
2. Internationales Seeschiffahrtsregister
§ 23
§ 24
§ 25

Vierter Abschnitt Register

2. Internationales Seeschiffahrtsregister

§ 23


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

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§ 24



Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

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§ 25



(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen

1.
auf Antrag oder

2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.

(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.



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