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Synopse aller Änderungen der FlRV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 525 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 525 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5b


(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahr.

(Text neue Fassung)

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr.

(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.