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Zitierungen von § 20a FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... registertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12.282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen ... 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6.282 9 Bescheinigung über die Erledigung der ... zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale ... ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen." 11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a (1) Für den Nachweis nach § 7 ... 11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a (1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12.282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen ... 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen ... als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6.282 9 Bescheinigung über die Erledigung der ... zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale  ... ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für  ...
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