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Synopse aller Änderungen der FlRV am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 562 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 562 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5b | |
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen. (2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr. | (Text neue Fassung) (3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr. |
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit. | |
§ 29 | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt. | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1187/v194691-2015-09-08.htm