Das
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
318 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für ein Vorhaben im Sinne von §
2 Absatz 5 des
Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bundesnetzagentur insbesondere, inwieweit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors zur späteren Errichtung und zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden kann."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist," gestrichen.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 2.
- § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten im Vorschlag und in den infrage kommenden Alternativen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- 3.
- § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „bestehenden" die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- nur verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor geringfügig geändert wird."
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung, inwieweit sich der Trassenkorridor für die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels eignet, und".
- bbb)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die Gründe anzugeben, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt."
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „vereinfachten Verfahrens" die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" und werden nach dem Wort „bestehenden" die Wörter „oder bereits zugelassenen" eingefügt.
- 5.
- In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2" die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258