Tools:
Update via:
Änderung § 7e KWKG 2023 vom 14.08.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 EEG2021-EG am 14. August 2020 und Änderungshistorie des KWKG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7e KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 7e KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7e (neu) | (Text neue Fassung)§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni |
1 Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al0-108799.htm